Reifen Dunlop SP Winter Response 175/70 R14 84 T
Reifen Dunlop SP Winter Response
Ein moderner Winterreifen sollte alles haben: optimale Haftung, gutes Handling und somit hohe Sicherheitsreserven unter allen winterlichen Wetterbedingungen. Das alles verkörpert der Dunlop SP Winter Response. Er verbindet Sicherheit mit Wirtschaftlichkeit und hohem Fahrkomfort und wurde speziell für die Anforderungen von Kompakt- und Mittelklassewagen entwickelt. Lieferbar im Geschwindigkeitsindex „T“, von 13 bis 15 Zoll, für die Serien 70 bis 55. Das Profil des Dunlop SP Winter Response bleibt Durch ein neuartiges Gummi-Mischverfahren auch bei extrem niedrigen Temperaturen elastisch. Noch ein stärkerer Grip ist das Ergebnis.
Die Zug-Lamellen im Schulterbereich sorgen für hohe Traktion in Längsrichtung, die Hochamplituden-Lamellen im Mittelbereich unterstützen die Traktion bei Querkräften.
Der Dunlop SP Winter Response verringert dank einer optimierten Laufflächenmischung den Rollwiderstand. Das Ergebnis: größere Geldersparnis durch geringeren Kraftstoffverbrauch und geringere Umweltbelastung durch weniger CO2-Ausstoß.
Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dunlop Reifen GmbH.
Wir leisten für die von uns gelieferten Reifen sowie für die bei uns runderneuerten Decken gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
- Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens (d.h. Decke und/oder Schlauch) wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf diesen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzusetzenden prozentualen Nachlaß für den beanstandeten Reifen unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrades entsprechend der am reklamierten Reifen vorhandenen Restprofiltiefe. Es steht uns jedoch wahlweise auch das Recht zu, diesen Nachlaß in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, kann nach unserer Wahl Instandsetzung erfolgen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, daß bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d.h. sobald der Besteller einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In Fällen, in denen wir das Vorliegen einer Gewährleistung verneinen, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:
- die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert, besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
- die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden ist.
Im übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel beispielsweise nicht vor, wenn- bei Reifen der notwendige Luftdruck nicht eingehalten war;
- der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
- der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
- der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
- der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
- natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind.
- Die Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit der Ablieferung des Reifens an den ersten Verwender zwei Jahre vergangen sind. Erster Verwender ist derjenige, dem die Reifen zum bestimmungsgemäßen Einsatz übergeben werden, unabhängig davon, wann dieser die Nutzung aufnimmt.
Für von uns runderneuerte Decken gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr nach unserer Lieferung an unseren Vertragspartner.
Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung des Kaufbelegs des Erstverwenders bzw. - im Fall der Erstausrüstung - eines Nachweises über das Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zusammen mit vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher unterzeichneten Reklamationsformulars nach näheren Maßgaben nachfolgender Ziffer 5. eingesandt werden. - Zur Geltendmachung und Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Abnehmer und die mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Händler berechtigt. Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen uns über unsere Hotline bzw. unseren Kundendienst angezeigt werden, worauf wir die Abholung des Reifens/der Reifen veranlassen. Jedem derartigen Reifen sind der in dem vorstehenden Abschnitt D. 4. genannte Beleg über das Datum des Kaufes des Reifens sowie ein vollständig ausgefülltes und vom Verwender unterzeichnetes Reklamationsformular beizufügen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Reifen, für die Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.
- Sofern wir durch einen unserer Abnehmer aus dem Gesichtspunkt des Herstellerregresses (§ 478 BGB) in Anspruch genommen werden, sind wir im Falle der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, den hiernach geschuldeten Ersatz der Aufwendungen unseres Abnehmers in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Gutschrift wird auf Basis der zu diesem Zeitpunkt anwendbare Händlerpreisliste erstellt.
- Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten sind, sind einer langjährigen übung unseres Industriezweiges entsprechend Schadenersatzansprüche der Besteller gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, gleich aus welchem rechtlichen Grund ausgeschlossen, wenn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung, die unserer gesetzlichen Vertreter- und Erfüllungsgehilfen und die unserer Betriebsangehörigen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Mißachtung wesentlicher Vertragspflichten. Der Besteller ist ausdrücklich nicht davon befreit, stets selbst die Eignung des Produkts für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluß unberührt.
- Es ist strengstens untersagt, die Zeichen und Nummern auf den Dunlop- Reifen und Werkstättenmaterial abzuändern oder unkenntlich zu machen oder solche Ware weiterzuverkaufen. Der Besteller verpflichtet sich, Dunlop- Reifen so zu verkaufen, wie sie von uns klassifiziert wurden, und seinen Kunden die Beschaffenheit und die technischen Details dieser Waren genau zu erläutern.
Wir leisten für das von uns gelieferte Werkstättenmaterial gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:- Ein Mangel kann wegen der bekannten besonderen Eigenschaften des Werkstättenmaterials nur dann anerkannt werden, wenn er innerhalb von 1 Jahr nach Auslieferung des Materials durch uns vom Besteller gerügt wird.
- Anstelle des mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Werkstättenmaterials wird umtauschweise Ersatz geliefert. Es steht uns jedoch auch das Recht zu, den für das mangelhafte Werkstättenmaterial berechneten Preis durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten.
Bei Fehlschlagen einer Ersatzlieferung kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages und entsprechende Gutschrift verlangen, soweit sich der Vertrag auf das mangelhafte Werkstättenmaterial bezog.